- Steueranmeldung
- 1. Begriff: Die St. ist eine ⇡ Steuererklärung, in der der ⇡ Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 I Satz 3 AO). St. sind nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen u.a. vorgesehen für (1) die Umsatzsteuer (§ 18 I und III UStG), (2) die Lohnsteuer (§ 41a I EStG), (3) die Kapitalertragsteuer (§ 45a I EStG), (4) die Bauabzugssteuer (§ 48a I EStG), (5) die Aufsichtsratsteuer (§ 50a V EStG).- 2. Wirkungen: Eine St. mit einer Zahllast steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (⇡ Vorbehaltsfestsetzung) gleich (§ 168 Satz 1 AO). Führt die St. zu einer Herabsetzung der Steuer oder einer Steuervergütung bzw. einem Erstattungsanspruch, wirkt die St. erst dann als Vorbehaltsfestsetzung, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Bis dahin ist die St. als Antrag auf Steuerfestsetzung anzusehen. Soweit die Finanzbehörde von den Angaben in der St. abweichen will, ist der Erlass eines Steuerbescheids erforderlich (§ 167 I AO).
Lexikon der Economics. 2013.